Antrag zur Vermeidung laufender Motoren „im Stand“

die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beantragt, der Rat der Stadt Dinslaken möge zur Vermeidung der Ordnungswidrigkeit „Laufender Motor im Stand“ folgendes beschließen:

  1. Schaffung der erforderlichen Personaldecke durch Stellenaufstockung (½ auf ¾ bzw. auf 1 volle Stelle) in dem zuständigen Geschäftsbereich der Verkehrsüberwachung;

damit zur Ahndung der Ordnungswidrigkeit „Laufender Motor im Stand“ die Ordnungshüter*innen zwecks Bezeugung des Tatbestandes „zu zweit Dienst machen“ können.

  • Öffentliche Aufklärung gekoppelt mit der Ankündigung zukünftig den Tatbestand „Laufender Motor im Stand“ zu ahnden;
  • Nach einer ersten Phase der Verwarnung ist der Tatbestand „Laufender Motor im Stand“ konsequent zu ahnden und mit Bußgeldern zu belegen.

Begründung:

Gemäß Straßenverkehrsordnung § 30 ist es untersagt den Motor laufen zu lassen, wenn das Fahrzeug nicht unmittelbar benutzt wird. Der Bußgeldkatalog belegt „vermeidbare Abgasbelästigungen“ mit einem Bußgeld von 80 €. Des Weiteren untersagen auch die Immissionsschutzgesetze der Bundesländer vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen, teils mit deutlich höheren Strafen.

Seit Jahren hat sich – nicht nur in Dinslaken – das Warten im Auto bei laufendem Motor eingeschlichen. Vielen Autofahrer*innen ist es nicht bewusst, dass dieses Verhalten nicht nur störend für die Mitmenschen, sondern auch gefährlich für Mensch und Umwelt – und daher verboten ist. Wir richten einerseits Umweltzonen ein, bemühen uns um einen emissionsarmen städtischen Fuhrpark, fordern einen emissionsarmen ÖPNV und auf der anderen Seite lassen viele Autofahrer*innen – wie selbstverständlich, aber unnötiger Weise – ihren Motor im Stand laufen, weil sie bspw. nur kurz auf jemanden warten.

Die Gesetzgebung regelt das u.a. in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und schreibt in § 30 Abs. 1 folgendes:

  • Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen. Unnützes Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn Andere dadurch belästigt werden.

Das Parken mit laufendem Motor ist demnach untersagt, wenn es „unnötig“ ist. Was bedeutet in diesem Zusammenhang „unnötig“? In der Regel ist das immer dann, wenn ein Fahrzeug nicht unmittelbar genutzt wird, bzw. wenn es vermeidbar und zumutbar ist, auch ohne laufendem Fahrzeugmotor seinen Vorhaben nachzugehen.

Das bedeutet, das Fahrzeug…

  • …vor der Eisdiele, Bäckerei oder vor einem Geldinstitut bei laufendem Motor zu parken und während dessen Beifahrer*in/Mitfahrende Erledigungen (Eis bzw. Brötchen kaufen, Geld abholen, etc.) machen zu lassen…
  • …beim Parken schon einmal zu starten, um dann das NAVI einzurichten, noch ein Telefonat zu führen oder vergleichbares zu tun…
  • …im Winter morgens zu starten, damit es sich „warm läuft“, während die Scheiben vom Eis befreit werden…

…fällt unter unnötig.

Darüber hinaus ist die Tat „den Motor im Stand laufen zu lassen“ auch in den Landesgesetzen zum Immissionsschutz geregelt, indem auf die allgemeine Pflicht hingewiesen wird ’schädliche Umwelteinwirkungen so gut wie möglich zu vermeiden‘.

Bei dem Tatbestand ‚den Motor im Stand laufen zu lassen‘ handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die eine Geldbußeund Nebenfolgenwie Punkte oder ein Fahrverbot im Verkehrsrecht nach sich zieht. Gemäß Bußgeldtabelle kann der Tatbestand mit 80 Euro geahndet werden.

Wenn allerding eine Anzeige vom Umweltschutzamt für den Tatbestand ‚laufender Motor im Stand‘ erfolgt, könnte es gemäß Landes-Immissionsschutzgesetz geahndet werden, was durchaus hohe Geldbußen zur Folge haben kann.

Die Fraktion BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN verweist auf die Bemühungen von Rat und Verwaltung der letzten Jahre das Klima der Stadt zu verbessern und dringt auf eine schnelle Umsetzung der in diesem Antrag geforderten Maßnahmen. Bereits am 03.06.2019 haben wir im Ausschuss für Sicherheit, Ordnung und Verkehr eine Anfrage am Ende des öffentlichen Teils zu diesem Thema gestellt – mit der dringlichen Bitte um öffentliche Aufklärung und Abhilfe dieser Verstöße.